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Regressansprüche Von Sozialversicherungsträgern

Die Übernahme von Leistung bei Regeressansprüchen von Sozialversicherungsträgern ist also insbesondere für eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wichtig. Zurück zur Lexikon Startseite

Wengenstein | Regressanspruch Von Sozialversicherungsträgern Bei Verletzung Von Unfallverhütungsvorschriften

Praxishandbuch für die Regulierung Neben den Voraussetzungen der Regressansprüche der Sozialversicherungsträger (§§ 116, 119 SGB X, §§ 110, 111 SGB VII etc. ) erörtert der Autor, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, praxisrelevante Rechtsfragen, Konkurrenzen zu andern Übergangsnormen sowie sozial- und verjährungsrechtliche Fragen. Ausführungen zu den Haftungsprivilegien (§§ 104 ff. SGB VII) sowie zum Teilungsabkommen runden das Buch ab. Der Aufbau ist praxisorientiert: Zusammenhänge und Fragen werden diskutiert, wo sie inhaltlich hingehören, um einen schnellen und lösungsorientierten Zugriff zu ermöglichen. Das Buch richtet sich an Juristen wie insb. Wengenstein | Regressanspruch von Sozialversicherungsträgern bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften. Sachbearbeiter bei Versicherungen und Sozialversicherungsträgern sowie Anwälte. (Verlag Versicherungswirtschaft, 2021, 144 S., ISBN 978-3-96329-361-0, 39 Euro) Beitragsnavigation Nach oben Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.

Am 21. 11. 2002 verlor der Geschädigte ein (in diesem Fall überlassener) Arbeitnehmer im Verlauf der Arbeiten das Gleichgewicht und stürzte von einer Mauer 5, 50 m tief auf den darunter befindlichen Betonboden. Er zog sich schwerste Schädel- und Wirbelverletzungen zu und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Unfallstelle war zum Unfallzeitpunkt nur in einzelnen Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert und entsprach nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Das Gericht kam zu dem Entschluss, der leitende Angestellte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und hafte gegenüber dem Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nach § 110 Abs. 1 SGB VII. Er sei als Verantwortlicher in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, den ihm unterstellten Arbeitnehmern keine die Gesundheit gefährdenden Arbeiten zuzuweisen. Solche Fälle sind zunehmend höchstrichterlich manifestiert. In vielen solcher Fälle ist jedoch nicht, wie rechtsirrtümlich vom Gericht angenommen, die Betriebshaftpflichtversicherung zuständig.
Monday, 15 July 2024