Aktueller Vertretungsplan Der Ols

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Schulgesetz Nrw 57

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind. (2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. SchulG,NW - Schulgesetz NRW - Gesetze des Bundes und der Länder. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. (3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist.

Schulgesetz Nrw 57 Plus

§ 3 ( Fn Berufskolleg (1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: Berufsschule Fachklassen duales System - grundsätzlich - Stufenausbildung - neugeordnete Berufe - Ausbildungsvorbereitung Teilzeit - Ausbildungsvorbereitung Vollzeit bis zu 99 Euro, bis zu 150 Euro, bis zu 69 Euro, Berufsfachschule - einjährig - zweijährig - dreijährig bis zu 141 Euro, bis zu 213 Euro, bis zu 303 Euro, Fachoberschule bis zu 195 Euro, 4. Schulgesetz nrw 57 price. Fachschule - Aufbaubildungsgang bis zu 291 Euro, bis zu 78 Euro, 5. Lehrgänge bis zu 78 Euro. (2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt. § 4 ( Fn Orte sonderpädagogischer Förderung (1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: Förderschulkindergarten bis zu 30 Euro, Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen Klassen 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 bis zu 102 Euro, Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache Klassen E und 1 bis 4 Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation 6.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Gleichstellungsplänen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Schulgesetz nrw 57 wheels. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen. (7) In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz ein Bericht über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an der Schule vorzulegen. (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. (9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.

Monday, 15 July 2024