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Je nachdem, wie groß ein Betrieb ist, kommen bei der Betriebsratswahl zwei unterschiedliche Wahlverfahren zum Einsatz: das reguläre oder das vereinfachte Wahlverfahren. Letzteres findet dann statt, wenn es sich bei dem Unternehmen, das einen Betriebsrat wählt, um einen Kleinbetrieb handelt. Gratis Webinar zur Digitalisierung von Betriebsratswahlen Anmelden und Platz sichern > Größe des Betriebs ist entscheidend Das Betriebsverfassungsgesetz legt genau fest, wie groß ein Kleinbetrieb sein darf, in dem das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet. Vereinfachtes Wahlverfahren Schwerbehindertenvertretung - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht. Nicht mehr als 50 wahlberechtigte Beschäftigte dürfen in diesem Fall in einem Betrieb arbeiten. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen. Leiharbeiter sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie mindestens drei Monate im Betrieb tätig sind. Verfügt ein Betrieb über 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer, kann es auch hier das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung finden. So legt das Betriebsverfassungsgesetz in §14a Absatz 5 fest, dass Arbeitgeber und Wahlvorstand eine Vereinbarung über das Wahlverfahren treffen können.
W. A. F. Forum für Betriebsräte Alle Beiträge Neueste Antworten Beiträge ohne Antwort Hallo zusammen, ich habe wieder einmal eine Frage: In unserem Betrieb werden die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt. Es wird das vereinfachte Wahlverfahren angewandt. Eine wahlberechtigte Mitarbeiterin, welche auch selbst kandidieren will, ist am Wahltag verhindert. Ist im vereinfachten Wahlverfahren auch die Briefwahl bei Abwesenheit am Wahltag vorgesehen? Falls ja, ist dies dann wie in der SchwBVWO §11 zu handhaben, oder ist dies woanders geregelt? Danke für eure Mühen Talisman Drucken Empfehlen Melden 8 Antworten Erstellt am 08. 10. 2006 um 19:16 Uhr von Mona-Lisa @talisman, lt. § 11 der SchwbWO wird auf Verlangen der Kollegin die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe übergeben oder zugesandt. Sie muss ja trotz Verhinderung am Wahltag die Möglichkeit haben zu wählen. Erstellt am 08. 2006 um 19:18 Uhr von talisman Danke für die rasche Antwort:-) Erstellt am 09. Gut vorbereiten – ver.di. 2006 um 09:34 Uhr von Dana liebe mona-lisa wie soll denn beim vereinfachten eine briefwahl möglich sein.
Demnach ist eine Gesamt-SBV von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, wenn für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet ist (§ 180 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Existiert im Unternehmen nur eine örtliche SBV, so nimmt diese automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr (§ 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Eine Konzern-SBV wird von den GSBV´n gewählt, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet ist (§ 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, so hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-SBV (§ 180 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Bildung einer Gesamt-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines GBRs, die Einrichtung einer Konzern-SBV von der Existenz eines KBRs. Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e Stellvertreter/in (§ 180 Abs. 5 SGB IX). Wichtig: Jede SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele Schwerbehinderte / Gleichgestellte sie vertritt.