Aktueller Vertretungsplan Der Ols

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Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit Obst ist unzulässig. Die Beklagte begründet ihre Argumentation der physikalischen Unmöglichkeit eines Bandscheibenvorfalls ohne Begleitverletzung mit dem Vergleich zum Entkernen eines Apfels ohne dessen Außenhaut zu beschädigen. Sie übersieht dabei, dass die Wirbelsäule und deren Segmente kein derartig geschlossenes, sondern ein aus mehreren Komponenten bestehendes, variables System darstellt (s. hierzu Schönberger, Mehrtens, Valentin, a. O., Seite 433), bei dem es durch degenerativ bedingte Veränderungen der Bandscheibe (vgl. Schonberger mehrtens valentin et. Schönberger, Mehrtens, Valentin, a. ) zu entsprechenden Instabilitäten kommt. 36 Aus dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. 2007, L 17 U 75/06, auf das sich die Beklagte beruft, folgt nichts anderes. Dort werden lediglich Textpassagen aus Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage wiedergegeben, ohne die oben dargelegten Umstände zu bedenken.

Monday, 15 July 2024